§ 105 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  3. (3)Absatz 3Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigenÜbrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichtsund aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigenÜbrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichtsund aus Paragraph 29 b, Absatz eins, nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.
  5. (45)Absatz 45(Verfassungsbestimmung) Die Mit der Vollziehung derdes §§ 5 Abs. 6 § 29b Abs. 1und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungena ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) DieMit der Vollziehung der Paragraphen 5des Paragraph 29 b, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins a, Litera c, obliegt den Landesregierungenist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  3. (3)Absatz 3Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigenÜbrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichtsund aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigenÜbrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichtsund aus Paragraph 29 b, Absatz eins, nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.
  5. (45)Absatz 45(Verfassungsbestimmung) Die Mit der Vollziehung derdes §§ 5 Abs. 6 § 29b Abs. 1und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungena ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) DieMit der Vollziehung der Paragraphen 5des Paragraph 29 b, Absatz 6 und 10 sowie 99 Absatz eins a, Litera c, obliegt den Landesregierungenist die Bundesregierung betraut.