Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23. 10. 2008 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des am 11. 8. 1970 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab. In seiner Klage brachte der Kläger sinngemäß vor, seine Invalidität sei Folge eines Arbeitsunfalls. Daraus ergäbe sich, dass die Wartezeit entfalle. Es stehe ihm daher die Invaliditätspension zu. Das Erstgericht wies dieses auf Gewährung der Invaliditätspension... mehr lesen...