§ 59 StVG Gefangenenbücherei

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
  2. (2)Absatz 2Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ausgabe des Lesestoffes ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzuges Bedacht zu nehmen.
§ 59.Paragraph 59,

In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsIn jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
  2. (2)Absatz 2Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ausgabe des Lesestoffes ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzuges Bedacht zu nehmen.
§ 59.Paragraph 59,

In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

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