§ 59 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Gefangenenbücherei

§ 59. (1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können.

(2) Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.

(3) Bei der Ausgabe des LesestoffesAusstattung der Büchereien ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzugesden Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Gefangenenbücherei

§ 59. (1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können.

(2) Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.

(3) Bei der Ausgabe des LesestoffesAusstattung der Büchereien ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzugesden Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

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