§ 154 StVG Besonderheiten des Strafvollzuges

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Besonderheiten des Strafvollzuges

§ 154. (1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.

(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von, an denen Freiheitsstrafen zu behandelnvollzogen werden, deren Strafzeit ein Jahr übersteigtmehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993

Besonderheiten des Strafvollzuges

§ 154. (1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.

(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von, an denen Freiheitsstrafen zu behandelnvollzogen werden, deren Strafzeit ein Jahr übersteigtmehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.

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