§ 154 StVG Besonderheiten des Strafvollzuges

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des Paragraph 68, zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.
  3. (2)Absatz 2Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des Paragraph 146, vorzubereiten.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsEine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des Paragraph 68, zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.
  3. (2)Absatz 2Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des Paragraph 146, vorzubereiten.

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