§ 10 StVG Strafvollzugsortsänderung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

1.

wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

2.

wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

(1a) Während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und

1.

der Verurteilte damit einverstanden ist oder

2.

dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2015 bis 24.05.2018

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

1.

wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

2.

wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

(1a) Während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und

1.

der Verurteilte damit einverstanden ist oder

2.

dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

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