Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Wintersemester 1990/91. Nach zweimaligen erfolglosen Versuchen am 6. November 1992 und am 24. März 1993 absolvierte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1993 die letzte Teilprüfung für die erste Diplomprüfung in Volkswirtschaft. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 auf Gewährung von Studienbeihilfe wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 15. November 1993 weg... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §16 Z2;StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs1;
Rechtssatz: In der Frage der Berechnung des Zeitraumes der Studienzeitüberschreitung sieht der VwGH im StudFG 1992 keinen Ansatz dafür, daß diesbezüglich nicht der konkrete Zeitpunkt ihrer Beendigung, sondern das Semester, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat, als "kleinste Berechnungsgröße" maßgebend sein soll. ... mehr lesen...