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(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. | sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), | |||||||||
2. | die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und | |||||||||
3. | Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis |
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges mußmuss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. | sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), | |||||||||
2. | die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und | |||||||||
3. | Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis |
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges mußmuss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.