Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsStudierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2.Ziffer 2nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3.Ziffer 3nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
4.Ziffer 4nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten;
4a.Ziffer 4 anach dem achten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten;
5.Ziffer 5abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;
6.Ziffer 6abweichend von Z 4 und Z 4a nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.abweichend von Ziffer 4 und Ziffer 4 a, nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,)
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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