(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.
(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.
(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
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