(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.
(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 67/2013
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