§ 24c StPOG Übergangsbestimmung zur Novelle

StPOG - Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse ist § 1b im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 1b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten.

2.

Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen.

3.

Der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019

In Kraft seit 02.09.2018 bis 31.12.9999
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