Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse ist § 1b im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. | Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 1b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten. | |||||||||
2. | Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen. | |||||||||
3. | Der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019
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