(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige Schulen oder | |||||||||
2. | als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind. | |||||||||
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit.b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. |
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
b) | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
c) | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
d) | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
e) | Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung); | |||||||||
f) | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
g) | Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut); | |||||||||
h) | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
i) | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. |
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und d bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der lit. b und d bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung „Institut für Hörgeschädigtenbildung“, sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden. Die unter Abs. 2 lit. c angeführte Sonderschule trägt den Namen „Sprachheilschule“.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Kurse in der Dauer von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden.
(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
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