(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. | als selbstständige Polytechnische Schulen oder | |||||||||
2. | als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule. |
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
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