Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
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