(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 69/2020
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