§ 22 StPOG Vereinbarungen über Schulversuche

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Soweit bei der Durchführung von Modell- und Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.

(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 67/2013

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2012

(1) Soweit bei der Durchführung von Modell- und Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.

(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 67/2013

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