Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und die Paragraphen 87,, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2)Absatz 2Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.Die Paragraphen 8,, 9 Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sowie 10 des Zustellgesetzes und Paragraph 98, ZPO sind außer im Fall des Paragraph 180, Absatz 4, nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
(3)Absatz 3Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (§ 2 Zustellgesetz) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (Paragraph 2, Zustellgesetz) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.
In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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