§ 76 StPO Amts- und Rechtshilfe

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(2a) Wird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.

(3) Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das Polizeikooperationsgesetz anzuwenden.

(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, darf nur an Behörden und Gerichte auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie nur dann vorgenommen werden, wenn die Verwendung dieser Daten in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn

1.

die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen oder

2.

im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen, insbesondere wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123 und 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, oder eine Übermittlung den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.

(5) Vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte ist die Dienstbehörde zu verständigen.

(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.

In Kraft seit 28.12.2019 bis 31.12.9999
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