§ 84 StPO Fristen

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFristen können nicht verlängert werden,
    2. 2.Ziffer 2Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
    3. 3.Ziffer 3der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
    4. 4.Ziffer 4nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
    5. 5.Ziffer 5Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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