§ 80 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

In Kraft seit 28.12.2019 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 80 StPO


Kommentar zum § 80 StPO von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Anmerkung zu § 80 StPO

Anzeigerecht: Eine Anzeigepflicht gibt es für den gewöhnlichen Bürger grundsätzlich nicht (Ausnahme: § 286 Abs 1 StGB). Jeder Bürger hat das Recht eine Straftat anzuzeigen (§ 80 Abs 1 StPO). Anhalterecht: Nach § 80 Abs 2 StPO hat jeder Bürger das R... mehr lesen...

§ 80 StPO | 4. Version | 8434 Aufrufe | 29.04.14

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1 Diskussion zu § 80 StPO


Gilt § 80 Abs 2 auf für Verwaltungsdelikte? von JUSLINE zum § 80 StPO

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§ 80 StPO | 5 Antworten | 7443 Aufrufe | 06.05.11

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