Kommentar zum § 80 StPO

lexlegis am 15.11.2017

Anmerkung zu § 80 StPO

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Anzeigerecht:

Eine Anzeigepflicht gibt es für den gewöhnlichen Bürger grundsätzlich nicht (Ausnahme: § 286 Abs 1 StGB). Jeder Bürger hat das Recht eine Straftat anzuzeigen (§ 80 Abs 1 StPO).

Anhalterecht:

Nach § 80 Abs 2 StPO hat jeder Bürger das Recht eine Person, die eine strafbare Handlung begeht oder von der er durch begründeten Verdacht annimmt, sie stehe im Zusammenhang mit einer solchen, diese Person verhältnismäßig bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten und Gewalt mit angemessener Gegengewalt abzuwehren. Der Bürger muss die Behörde aber ohne unnötigen Aufschub sofort in Kenntnis setzten, ansonsten handelt er rechtswidrig. Gegen das von der Rechtsordnung erlaubte Anhalterecht ist keine Notwehr zulässig.

Die Freiheit einer Person zählt zu den absolut geschützten Rechtsgütern und darf einer Person nur unter den im Gesetz bestimmten Umständen entzogen werden. Das Festhalten einer Person erfüllt ab einer Mindestdauer von 10 Minuten den Tatbestand der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB. Geschieht dies jedoch bloß zum oben genannten Zweck, ist der Täter gerechtfertigt.

WICHTIG für das private Anhalterecht ist, dass es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, die der Täter begeht oder für die Grund zur Annahme besteht, dass er sie begangen hat. Gerichtlich strafbare Handlungen sind nur Taten, die in den Bereich des Strafrechts fallen. Verwaltungsübertretungen (zum Beispiel Verkehrsdelikte) fallen nicht darunter, hierfür ist kein Gericht sondern die Behörde zuständig. Demnach handeln Kontrolleure, die Schwarzfahrer in Straßenbahnen festhalten und so am Weglaufen hindern wollen, nicht im Sinne des privaten Anhalterechtes, da die StPO gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz nur bei gerichtlichen Straftaten und nicht bei Verwaltungsübertretungen Anwendung findet.(siehe auch § 19 ABGB).

 


§ 80 StPO | 4. Version | 8328 Aufrufe | 15.11.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StPO, § 80, 15.11.2017
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