§ 8 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8 StPO


Kommentar zum § 8 StPO von lexlegis

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Die Unschuldsvermutung besagt, dass jemand, der wegen einer Straftat verdächtigt oder wegen einer solchen angeklagt ist, erst schuldig ist, wenn das Gericht letzter Instanz dies bestätigt hat. Da auch Verdächtigungen sich oft als falsch herausstellen können, sollte davon abges... mehr lesen...

§ 8 StPO | 2. Version | 2687 Aufrufe | 04.03.17

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