§ 8 StPO Unschuldsvermutung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8, (1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

  1. 1.Ziffer einsdie Bezirksgerichte,
  2. 2.Ziffer 2die Gerichtshöfe erster Instanz,
  3. 3.Ziffer 3die Geschworenengerichte,
  4. 4.Ziffer 4die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
  5. 5.Ziffer 5der Oberste Gerichtshof.
  1. (2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
  2. (3)Absatz 3Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den Paragraphen 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1993 bis 31.12.2007
§ 8.Paragraph 8, (1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

  1. 1.Ziffer einsdie Bezirksgerichte,
  2. 2.Ziffer 2die Gerichtshöfe erster Instanz,
  3. 3.Ziffer 3die Geschworenengerichte,
  4. 4.Ziffer 4die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
  5. 5.Ziffer 5der Oberste Gerichtshof.
  1. (2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
  2. (3)Absatz 3Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den Paragraphen 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB zu berücksichtigen.

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