Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
das ist in ordnung so. aber ich würde nicht so abgeneigt sein davon sychophanten vor gericht zu lassen auch mit mangelnder beweislage. aber die 90€ jedenfalls anheben um da schon zB so hoch wie das mit dem geklagt wird, der kläger wenn es sich heraus stellt dass er ein Sycopha...
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1 Kommentar zu § 12 StPO
Kommentar zum § 12 StPO von Neinkirchen
Sychophant
das ist in ordnung so. aber ich würde nicht so abgeneigt sein davon sychophanten vor gericht zu lassen auch mit mangelnder beweislage. aber die 90€ jedenfalls anheben um da schon zB so hoch wie das mit dem geklagt wird, der kläger wenn es sich heraus stellt dass er ein Sycopha... mehr lesen...