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§ 504. Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer OrganeKriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
§ 504. Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer OrganeKriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.