Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1a bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß Paragraph 427, Absatz 3, nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a bis 5 und 6 bis 11 und Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die Paragraphen 281,, 282 Absatz 2,, 285 Absatz 2 bis Absatz 5,, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, gelten die in Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten Bestimmungen.
(2)Absatz 2Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3)Absatz 3Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (Paragraph 485,) beteiligt waren.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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