Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
1.Ziffer einsim Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
2.Ziffer 2in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3,, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
3.Ziffer 3in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins,, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
4.Ziffer 4im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(1a)Absatz eins aDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.Sobald ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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