Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.
(2)Absatz 2Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
(3)Absatz 3Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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