Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 29. Oktober 2009, GZ 3 U 152/08p-54, wurde Bernhard H***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 13. August 2007 in 6364 Brixen als Lenker eines Fahrzeugs aufgrund mangelnder Vorsicht und Aufmerksamke... mehr lesen...