Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach den §§ 281 Abs. 1 Z 11, 345 Abs. 1 Z 13 oder 468 Abs. 1 Z 4 angefochten werden.Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach den Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11,, 345 Absatz eins, Ziffer 13, oder 468 Absatz eins, Ziffer 4, angefochten werden.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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