Gründe: Mit rechtskräftigem (gemäß § 488 Z 7 iVm § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003, GZ 23 Hv 24/03s-19, wurde der am 27. Dezember 1987 geborene Francisc S***** - unter gemäß § 13 Abs 1 JGG erfolgtem Vorbehalt der Strafe (Probezeit zwei Jahre) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit rechtskräftigem (gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, in Verbindung mit Parag... mehr lesen...
Gründe: I./ Leopold B***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.November 1987, GZ 1 a E Vr 145/87-33, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit dem Beschluß vom 4.Dezember 1990 (ON 40 dA), der noch am selben Tag der Kanzlei üb... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II3StPO §489 Abs3
Rechtssatz: EGMR 23.5.1991, 6/1990/197/257 (Oberschlick) Die Nichteinhaltung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über den Ausschluß von Richtern, die dazu dient, Zweifel an der Unparteilichkeit dieser Richter auszuschalten, indiziert eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art 6 Abs 1 MRK. Der Verzicht auf Konventionsrechte muß - sofern er überhaupt zulässig ist - eindeutig fests... mehr lesen...
Gründe: Zoran M*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.März 1989, GZ BE 104/89-7, aus zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von achtzehn Monaten, die mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1987, GZ 5 d E Vr 4768/87-59, (acht Monate) und vom 18. August 1988, GZ 5 d E Vr 5343/88-23, (zehn Monate) über ihn verhängt worden waren, gemäß § 46 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen; der offene ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 15.Mai 1987, GZ BE 547/87-8, wurde Gerhard G*** nach Verbüßung eines Teils der über ihn in den Strafverfahren AZ 12 a E Vr 35/87 und AZ 12 a E Vr 1159/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafen bedingt entlassen (§ 46 Abs. 1 StGB). Dem Rechtsbrecher wurde ein Strafrest von einem Monat für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen. Nach dem Ablauf der Probezeit erklärte da... mehr lesen...
Gründe: Peter Anton D*** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.März 1988, GZ 5 U 220/88-20, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht für Strafsachen Graz gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO den Beschluß, daß aus Anlaß der neuen Verurteilung vom Widerruf der dem Beschuldigten gewährten bedingten Nachsicht der über ihn mit den Urtei... mehr lesen...