§ 474 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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