2.Ziffer 2wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im Paragraph 283, bezeichneten Voraussetzungen;
3.Ziffer 3wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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