Die Berufung kann ergriffen werden:
1. | wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe; | |||||||||
2. | wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen; | |||||||||
3. | wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche. |
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