Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
1.Ziffer einswenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) das Urteil gefällt hat;wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 43 und 46) das Urteil gefällt hat;
2.Ziffer 2wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts (Anm. 1) fällt;wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts Anmerkung 1) fällt;
2a.Ziffer 2 awenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
3.Ziffer 3wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 115j Abs. 1, 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 115 j, Absatz eins,, 126 Absatz 4,, 140 Absatz eins,, 144 Absatz eins,, 155 Absatz eins,, 157 Absatz 2 und 159 Absatz 3,, 221 Absatz 2, (455 Absatz eins,), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Absatz eins und 2), oder wenn einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
4.Ziffer 4aus den im § 281 Abs. 1 Z 6 bis 11 angegebenen Gründe.aus den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 angegebenen Gründe.
(2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den §§ 281 und 282 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.Die unter Absatz eins, Ziffer eins und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den Paragraphen 281 und 282 Absatz 2, bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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