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§ 474. Der GerichtshofNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, das Landesgericht in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanzdas Landesgericht als Schöffengericht geltenden VorschriftenBestimmungen, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet istes sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.
§ 474. Der GerichtshofNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, das Landesgericht in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanzdas Landesgericht als Schöffengericht geltenden VorschriftenBestimmungen, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet istes sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.