Gründe: Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Ebreichsdorf vom 26. Februar 2006, GZ 5 U 10/07z-9, wurde Anton P***** des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Während der Beschuldigte das Urteil nicht bekämpfte, erhob die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, und zwar mit dem ausschließlichen Begehren auf Anhebung des Tagessatzes (ON 10). Mit dem gemäß § 460 (gemeint of... mehr lesen...