Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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