Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten Paragraphen 233 bis 237, 286 Absatz eins und 1a Anmerkung 1), 287, 288 Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz, 289, 290, 293 Absatz 4,, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
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