§ 471 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 471,

Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten Paragraphen 233 bis 237, 286 Absatz eins, und 1a Anmerkung 1), 287, 288 Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz, 289, 290, 293 Absatz 4,, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 21.03.2020
Paragraph 471,

Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten Paragraphen 233 bis 237, 286 Absatz eins, und 1a Anmerkung 1), 287, 288 Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz, 289, 290, 293 Absatz 4,, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

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