Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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