Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen.
(2)Absatz 2Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn,
1.Ziffer einsder Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder
2.Ziffer 2es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.es liegen sonstige Umstände (Paragraph 368,) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.
Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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