Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, kann sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
(2)Absatz 2Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.
In Kraft seit 01.03.1988 bis 31.12.9999
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