§ 368 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 368,

Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (Paragraph 367, Absatz 2, Ziffer 2,), so ist der Antrag nach Paragraph 367, Absatz 2, abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach Paragraph 1425, ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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