§ 363 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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