Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 34. (1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen,Dem Obersten Gerichtshof obliegt die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.Entscheidung
1. | über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht, | |||||||||
2. | über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a), | |||||||||
3. | über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992, | |||||||||
4. | über Verweisungen (§ 334 Abs. 2), | |||||||||
5. | über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und | |||||||||
6. | in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist. |
(2) Die Staatsanwälte können, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z. 3):
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht inIm Übrigen bleiben die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.
(4) (Anm: Aufgehoben durch Art. II Z 3Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 164/1986BGBl. Nr. 328/1968), unberührt.
§ 34. (1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen,Dem Obersten Gerichtshof obliegt die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.Entscheidung
1. | über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht, | |||||||||
2. | über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a), | |||||||||
3. | über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992, | |||||||||
4. | über Verweisungen (§ 334 Abs. 2), | |||||||||
5. | über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und | |||||||||
6. | in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist. |
(2) Die Staatsanwälte können, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z. 3):
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht inIm Übrigen bleiben die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.
(4) (Anm: Aufgehoben durch Art. II Z 3Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 164/1986BGBl. Nr. 328/1968), unberührt.