Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer im § 285a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist.Der im Paragraph 285 a, erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im Paragraph 285 a, unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist.
(2)Absatz 2Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim Landesgericht einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.
(3)Absatz 3Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Absatz 4Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators.
(5)Absatz 5Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des § 285a Z 1 die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach § 285 vorzugehen.Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des Paragraph 285 a, Ziffer eins, die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach Paragraph 285, vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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