§ 285i StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung durch das Landesgericht zurück und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet über diese das Oberlandesgericht. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten sofort Folge gegeben wird (§ 285e) und der Oberste Gerichtshof nur noch über die Berufung in Ansehung eines anderen Angeklagten zu entscheiden hätte.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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