Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 230a. Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der Paragraphen 228 bis 230a. Die Paragraphen 233 bis 237 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Zuerst trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeführer aufgestellten Nichtigkeitsgründe und die sich daraus ergebenden Streitpunkte, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern.
(3)Absatz 3Hierauf erhält der Beschwerdeführer das Wort zur Begründung seiner Beschwerde und sodann sein Gegner zur Erwiderung. Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. Ist ein Teil nicht erschienen, so wird dessen Beschwerdeschrift oder Gegenausführung vorgelesen. Hierauf zieht sich der Gerichtshof in sein Beratungszimmer zurück.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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