Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.
In Kraft seit 31.12.1975 bis 31.12.9999
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