Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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